Verkaufs- und Lieferbedingungen:

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und beziehen sich auf unser gesamtes Warenangebot, insbesondere auf Fische aller Entwicklungsstadien, vom unbefruchteten Ei und vom Sperma an aufwärts, lebend, getötet, ausgenommen oder weiterverarbeitet.

 

2) Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder ständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

4) Zum Zwecke der Kreditprüfung behalten wir uns vor Bonitätsprüfungen einzuholen. Es werden Wahrscheinlichkeitswerte erhoben in deren Berechnung unter anderem Anschriftsdaten einfließen.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

 

1) Sämtliche Angebote sind freibleibend.

 

2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

 

3) Bestätigte Bestellungen brauchen nicht ausgeführt zu werden, wenn die Leistung durch Krankheit oder höhere Gewalt unmöglich geworden ist.

 

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

 

1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt auch im Fall des Weiterfütterns oder der Weiterveräußerung sowie der Weiterverarbeitung.

 

2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

3) Der Unternehmer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.

 

4) Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

 

§ 4 Vergütung

 

1) Die in den Preislisten angebotenen Preise sind freibleibend und gelten bis zum Erscheinen einer neuen Liste.

 

Alle Preise beinhalten Maschinensortierung, Handsortierung ist besonders zu vereinbaren. Abweichungen bei Größe und Stückgewicht behalten wir uns vor, eine angemessene Preisanpassung wird vorgenommen.

 

Die Preise verstehen sich ab Bruthaus, Teich, Hälter oder Kühlhaus, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird „Lieferung frei Haus“ oder „Frei Gewässer“ vereinbart, dann gilt dies für eine Abladestelle auf einem befestigten Weg zu dem von uns gewählten Zeitpunkt, bei lebenden Fischen geschieht das Abladen durch eine Schleuse am Transportbehälter.

 

2) Die Preise sind ohne Skontoabzug ab Rechnungsstellung zahlbar. Verzug tritt 10 Tage nach Rechnungsstellung ein.

 

Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 

Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

 

§ 5 Gefahrübergang

 

1) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

 

2) Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

 

3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

4) Die Lieferung lebender Fische erfolgt grundsätzlich in ein vom Käufer zur Verfügung zu stellendes Quarantänebecken. Wünscht der Käufer ausdrücklich die Ablieferung in ein anderes Becken, so kann der Käufer nach Übergabe keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ein Abwässern auf unserem Fahrzeug ist im Interesse aller Kunden nicht möglich. Wünscht der Kunde ausdrücklich das Abwässern, dann hat er ein dafür geeignetes Becken zu stellen.

 

5) Es gilt die von uns beim Verladen festgestellte Menge. Es steht dem Kunden frei, die Mengenermittlung zu überwachen. Bei Lieferung „Frei Haus“ oder „Frei Gewässer“ anerkennen wir Mengenermittlungen durch den Kunden nur, wenn diese sofort beim Abladen und in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.

 

 

§ 6 Recht des Verkäufers bei Mängeln der Sache

 

1) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware, die auf eine uns vorzuwerfende Pflichtverletzung beruhen, zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Den Beweis, dass die von uns gelieferte Ware aufgrund einer uns vorzuwerfenden Pflichtverletzung mangelhaft ist, trägt der Käufer.

 

2) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Den Beweis, dass die von uns gelieferte Ware aufgrund einer uns vorzuwerfenden Pflichtverletzung mangelhaft ist, trägt der Verbraucher.

 

3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung).

 

4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

 

5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Zf. 4 dieser Bestimmung).

 

6) Die Ware hat folgende Beschaffenheit: Wir verkaufen nur Fische, die von uns erzeugt wurden. Den Zukauf von Fischen schließen wir im eigenen Interesse und im Interesse unserer Kunden aus tierhygienischen Gründen aus. Deshalb stehen alle Angebote und Auftragsbestätigungen unter dem Vorbehalt einer normalen Entwicklung der Fischbestände. Bei Unmöglichkeit der Lieferung wird der Kunde sofort benachrichtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

Bei lebenden Fischen versichern wir, dass zur Zeit der Übergabe weder an den zu liefernden Fischen noch an dem Bestand aus dem sie geliefert werden, Anzeichen einer melde- oder einer anzeigepflichtigen Fischkrankheit erkennbar waren. Eine weitergehende Gesundheitsgarantie ist ausgeschlossen. Dem Kunden steht es frei, die Fische selbst zu untersuchen oder von einer sachverständigen Stelle auf seine Rechnung untersuchen zu lassen; das Ergebnis muss uns vor Lieferung bekannt gegeben werden.

 

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

 

7) Weitere als die unter Ziffer 1) und Ziffer 2) genannten Rechte hat der Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache nicht. Er kann gegenüber dem Verkäufer insbesondere auch keine Ansprüche aus dem Deliktsrecht herleiten.

 

 

§ 7 Haftungsbeschränkungen

 

1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

2) Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einen Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

 

3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wir hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

 

Geschäftsführer: Peter Stoerk

 © 2021 Peter Stoerk

 

Hofladen Fischzucht Störk

Wagenhausen 6

88348 Bad Saulgau

Öffnungszeiten:

Mo geschlossen

Di  8 - 12 und 14 - 18

Mi 8 - 12

Do 8 - 12 und 14 - 18

Fr  8 - 12 und 14 - 18

Sa 8 - 12

So geschlossen

Änderung der Öffnungszeiten für die Kalenderwoche 18.:

Mo 29.04.    14-18 Uhr

DI   30.04.    8-12 und 14-18 Uhr

MI  01.05.    Feiertag -geschlossen-

DO 02.05.     8-12 und 14-18 Uhr

FR  03.05.     8-12 und 14-18 Uhr

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